Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der COM plan + service Gesellschaft für Telekommunikationsberatung, Planung
und Service mbH, nachstehend – COM plan – genannt
gegenüber Unternehmern
1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der COM plan gelten ausschließlich vorliegende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.2. Die Geltung abweichender Vertragsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn COM plan sie schriftlich bestätigt.
2. Vertragsschluss, Umfang der Lieferpflicht
2.1. Ein Vertrag kommt in der Regel durch die schriftliche Annahme eines schriftlichen Angebots zustande. Ohne gleichlautende schriftliche Erklärungen ist gegebenenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung von COM plan maßgebend.
2.2. Bei einem Verkauf unter einem Warenwert von EUR 500,00 genügt zur Wirksamkeit des Vertrags die Absendung der bestellten Ware durch COM plan.
2.3. An Unterlagen der COM plan wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die COM plan im Rahmen einer Auftragsbestätigung oder eines Angebots übersendet, behält COM plan sämtliche Eigentums- und Urheberrechte. Solche Unterlagen dürfen ohne Einverständnis von COM plan Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden. Kommt kein Vertrag mit COM plan zustande, so sind die Unterlagen auf Verlangen an COM plan zurückzusenden.
3. Lieferung
3.1. Lieferfristen und -termine bestätigt COM plan unverbindlich.
3.2. Wird ein von COM plan bestätigter Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten und beruht dies nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der COM plan, so sind die Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Beschränkung auf das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn durch COM plan eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurde.
Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn innerhalb der unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und wenn ohne Verschulden von COM plan die Absendung unmöglich ist.
3.3. Kann COM plan einen Liefer- und Leistungsumfang eines Auftrags zu einem Termin nicht vollständig fertigstellen, so erbringt COM plan wirtschaftlich selbstständige Teile des Auftrags abschnittsweise, soweit der Besteller daran ein Interesse hat. Entsprechend erbrachte Auftragsteile kann COM plan anteilig abrechnen.
4. Entsorgung
4.1. Der Besteller übernimmt die Pflicht (§ 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG), Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt COM plan von den Rücknahmepflichten nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
4.2. Diese Ansprüche von COM plan gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungspflicht und auf Freistellung verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers an COM plan, dass die Nutzung der Geräte beendet sei.
5. Preise
Die Preise von COM plan verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.
6. Versand
6.1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers, wobei COM plan die Wahl der Versandart und des Versandwegs überlassen bleiben.
6.2. Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang geschieht mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson.
7. Zahlungen
7.1. Die Rechnungen von COM plan sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
7.2. Sofern im Einzelfall Skonto eingeräumt wird, ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber COM plan aus anderen Geschäften erfüllt sind.
7.3. Schecks werden nur zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Kontierungsmöglichkeit angenommen; dadurch entstehende Kosten und Spesen trägt der Besteller.
7.4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist COM plan berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 40,00 und Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt COM plan vorbehalten.
8. Aufrechnungsverbot
Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen von COM plan aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben Eigentum von COM plan, bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden vertraglichen Ansprüche, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden, aber noch nicht von Seiten des Bestellers erfüllt worden sind, erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt sind hinsichtlich vom Eigentumsvorbehalt der COM plan erfasster Sachen Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.
10. Rechte an Programmen
10.1. Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen. Alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei COM plan. Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von COM plan zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
10.2. Weiterhin verpflichtet sich der Besteller, die Programme nicht zurück zu entwickeln oder zu übersetzen und auch keine Teile aus ihnen herauszulösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.
10.3. Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der auf dieser gespeicherten Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben bei COM plan. Welche Art von Lizenz der Besteller erworben hat, geht aus den Begleitpapieren (Auftragsbestätigung, Rechnung) hervor.
10.4. Wurde eine Upgrade-Version für eine Software erworben, darf der Besteller die aktuelle oder die frühere Version der Software nutzen, aber nie beide gleichzeitig. Im Übrigen gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller (für Produkte von Alcatel-Lucent gilt die EULA von Alcatel-Lucent; für Produkte von Siemens gilt die EULA von Siemens). Die jeweiligen Lizenzbestimmungen sind weiter unten in diesem Dokument zu finden.
11. Einrichtung von Komponenten und Systemen sowie sonstige Dienstleistungen
11.1. Für die Einrichtung von Komponenten und Systemen zahlt der Besteller einen Einrichtungspreis an COM plan. Dieser Preis berechnet sich für den Aufbau, die Einweisung in die Grundfunktionen der Komponenten und Systeme sowie der Endeinrichtungen und den Anschluss der Komponenten und Systeme pauschal. Den Aufwand für die Erstellung des Leitungsnetzes stellt COM plan nach den geltenden Listenpreisen von COM plan in Rechnung.
11.2. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist COM plan darauf angewiesen, dass der Besteller die COM plan rechtzeitig vor Leistungserbringung durch COM plan über die durch den Besteller vorgenommenen Einstellungen der Anlagen informiert. Der Besteller ist daher verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage der COM plan diese Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da COM plan andernfalls den Inbetriebnahme Termin nicht gewährleisten kann.
Ändert der Besteller nachträglich diese Einstellungen der Anlagen oder den Leistungsumfang, so stellt COM plan hieraus resultierende zusätzliche Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung. Ebenso stellt COM plan bei in Betrieb befindlichen Anlagen Zusatzkosten aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs oder der Anwenderdaten zu den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung.
11.3. Soweit erforderlich, stellt der Besteller der COM plan geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Mauer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf seine Kosten. COM plan berät den Besteller auf Wunsch über die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungsanträge bei den Netzbetreibern.
11.4. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung steht dem Besteller das nicht ausschließliche, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zu, die Arbeitsergebnisse im Rahmen und für Zwecke des Vertrages zu nutzen. Abweichungen von dieser Nutzungsregelung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
12. Gefahrenübergang bei Anlieferung durch COM plan
Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für deren Verlust und Beschädigung auf den Besteller über.
13. Gewährleistung
13.1. Mängel sind nach Wahl von COM plan unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Mängel innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
13.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch COM plan und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
13.3. Soweit ein Mangel nicht arglistig verschwiegen worden oder eine Beschaffenheit garantiert worden ist, liefert COM plan Software samt schriftlichen Dokumentationen (einschließlich Gebrauchsanleitungen) so „wie vorhanden“ unter Gewährleistungsausschluss. Hierzu gehören auch, ohne darauf begrenzt zu sein, die Zusicherung allgemeiner Gebrauchstauglichkeit, befriedigender Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
COM plan gewährleistet nicht, dass gelieferte Software fehlerfrei ist und enthält sich in Bezug auf die Verwendung und die Folgen der Verwendung der Software samt schriftlichen Dokumentationen jeglicher Zusicherung bezüglich Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Ähnlichem. Software ist nur mit bestimmten Computern, Betriebssystemen und Software-Versionsständen kompatibel. Für die Verwendung der Software auf nichtkompatiblen Systemen erfolgt keine Gewährleistung. COM plan informiert Besteller auf Wunsch über Kompatibilitätsfragen.
13.4. Dazu von COM plan autorisierte Wiederverkäufer sind verpflichtet, sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Lizenzvereinbarung rechtswirksam auf den Käufer der COM plan Software zu übertragen, diesen auf vollinhaltliche Einhaltung aller Bestimmungen zu verpflichten und dies auf Verlangen von COM plan zu dokumentieren.
13.5. Der Besteller hat offene Sachmängel gegenüber COM plan unverzüglich schriftlich zu rügen. Verborgene Sachmängel sind innerhalb eines Jahres zu rügen.
13.6. Für gebrauchte Geräte und Anlagen der COM plan entfällt jegliche Gewährleistung.
13.7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln in den Räumen oder sonstigen von COM plan nicht verschuldeten Umständen beruhen.
13.8. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 15 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
13.9. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von COM plan über. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller COM plan die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist COM plan von der Mängelhaftung befreit.
13.10. Bei einer Instandsetzung erfolgt die Durchführung eines an COM plan erteilten Auftrags in Anlehnung an die vom Besteller genannten Fehlerbeschreibungen. Fehlen diese Angaben, so wird der Auftrag aufgrund der von COM plan erkannten Mängel durchgeführt. COM plan behält sich vor, alle für die Instandsetzung notwendigen Teile zu ersetzen bzw. gegen neuwertige Teile (Tauschgruppen) auszutauschen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von COM plan über.
13.11. Durch COM plan überlassene Geräte gewähren keine Sicherheit vor rechtswidrigem Zugriff von außen und Gebührenbetrug durch Dritte. COM plan übernimmt insoweit keine Haftung.
13.12. Bei der Abnahme (sofern in der Leistungsübersicht vereinbart) wird ein Protokoll erstellt und ist bei der Übergabe vom Besteller gemäß Anlage (Übergabe-/Abnahmeprotokoll) zu bestätigen. Die Teil-/Arbeits-ergebnisse unterliegen der Abnahme gemäß Ziffer 13.13.
13.13. Der Besteller nimmt jedes Teil-/Arbeitsergebnis unverzüglich, nachdem COM plan die Fertigstellung erklärt und dem Besteller übergeben hat, ab.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat COM plan die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen. Handelt es sich um erhebliche Mängel, hat COM plan nach Beseitigung dieser Mängel das betreffende Teil-/Arbeitsergebnis zur Fortsetzung der Abnahme bereitzustellen. Ein erheblicher Mangel des Teil-/Arbeitsergebnisses liegt vor, wenn es so wesentlich von der im Vertrag vereinbarten Beschreibung abweicht, dass die Benutzbarkeit des Teil-/Arbeitsergebnisses zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht gegeben oder erheblich beeinträchtigt ist. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller das Teil-/Arbeitsergebnis unverzüglich abzunehmen.
13.14. Unterlässt der Besteller die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so gilt das Teil-/Arbeitsergebnis nach der Setzung einer angemessenen Frist von 2 Wochen, nachdem COM plan das Teil-/Arbeitsergebnis übergeben hat, als abgenommen. Ist der Besteller ein Unternehmer, kann der Hinweis in Textform auf die Folgen einer Nichtabnahme unterbleiben. Das jeweilige Teil-/Arbeitsergebnis gilt auch dann als abgenommen, wenn und sobald es vom Besteller produktiv genutzt wird.
14. Schadenersatz Vertragserfüllung
14.1. Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann COM plan unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Kosten und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen zusätzlich auch Schadenersatz in Höhe von 20 % des offenen Auftragswertes ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.2. COM plan kann stattdessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommenen, nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Anlagenteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält, bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer Weise ersetzt. Auch insoweit ist dem Besteller der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
15. Verzug, Haftung
15.1. Kommt COM plan aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, ab Verzugseintritt eine Verzugsentschädigung von 0,5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung pro Woche des Lieferverzugs verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Dies gilt bis zu einer maximalen Höhe von 5 % des Nettorechnungswertes. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs sind, soweit COM plan insoweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ausgeschlossen.
15.2. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie, für das Vorhandensein einer Eigenschaft und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesem Ausschluss unberührt.
15.3. Der Schadenersatzanspruch über die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden sowie der Höhe nach auf den betroffenen Rechnungswert begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder COM plan wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
15.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.5. Schadenersatzansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, und Minderung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von COM plan und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort ist der Sitz von COM plan.
16.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist das für COM plan zuständige örtliche Amts- bzw. Landgericht.
16.3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluss ausländischer Rechte und des UN-Kaufrechts deutsches Recht.
17. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei COM plan oder mit COM plan verbundenen Unternehmen verarbeitet. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.